Stand März 2022

Mit großer Freude können wir feststellen, dass sich die Corona-Situation für die Thüringer Chorszene nun langsam wieder entspannt und sowohl Chorproben als auch Chorkonzerte unter relativ „normalen“ Umständen möglich sind. Mit der am Dienstag, den 1. März 2022 veröffentlichen aktuellen Landesverordnung des Freistaates Thüringen (gültig bis 19. März 2022) gibt es hinsichtlich des Chorlebens Neuerungen.

Chorproben sowie Konzerten können wieder unter 3G-Regelungen stattfinden.


die aktuelle Verordnung finden Sie hier

Nachweispflicht

Die hier benannten Nachweise wie Impfnachweis, Genesenennachweis, Nachweis der regelmäßigen Testung oder eines negativen Antigenschnelltests, sind vom Veranstalter zwingend zu prüfen und im Fall, dass eine Vorlage seitens des Besuchers nicht erfolgt, ist der Zutritt zu verweigern (§11a, Absatz 3). Außerdem ist in geschlossenen Räumen die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten. Auch Selbsttest sind zugelassen, wenn Sie vor Ort und unter Aufsicht erfolgen (siehe §10).

Die Vorlagepflicht eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gelten im Einklang mit dem Bundesinfektionsschutzgesetz § 28a, Absatz 1, Nr. 2a, auch für Beschäftigte des Veranstalters, die Kontakt zu Besuchern haben bzw. sich in den gleichen Räumen mit ihnen aufhalten. Die Verpflichtung auf Vorlage eines entsprechenden Nachweises ist im Sinne des präventiven Infektionsschutzes nicht auf bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise das Gesundheitswesen, eingeschränkt.

Was ist bei einem Chorkonzert zu beachten?

Bei Veranstaltungen in Innenräumen und Außen gilt es die jeweilige Infektionsstufe des Landkreises (Basis- oder Infektionsstufe) zu beachten. Nach wie vor müssen Abstandseinhaltung und zusätzlich Maskenpflicht eingehalten werden.

Veranstaltungen in Innenräumen

Bei bis zu 500 gleichzeitig erwarteten bzw. teilnehmenden Personen ist eine Anzeige mindestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen kommunalen Behörde sowie die Kontaktnachverfolgung Pflicht.

Abweichend von den Festlegungen in §18 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gilt die 2Gplus-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumen für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen nicht, wenn weniger als 50 Personen insgesamt daran beteiligt sind.

Bei über 500 gleichzeitig erwarteten bzw. teilnehmenden Personen ist ein Antrag spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde sowie deren Erlaubnis erforderlich. Auch hier muss eine Kontaktnachverfolgung erfolgen.

Veranstaltung im Außenbereich

Bei bis zu 1.000 gleichzeitig erwarteten bzw. teilnehmenden Personen ist eine Anzeige mindestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen kommunalen Behörde Pflicht.

Bei über 1.000 gleichzeitig erwarteten bzw. teilnehmenden Personen ist ein Antrag spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde sowie deren Erlaubnis erforderlich.

Des Weiteren sollte

  • der Kartenvorverkauf weitgehend kontaktlos, z. B. digital erfolgen und Tickets nur sitzplatzbezogen verkauft.
  • Die Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen in Toiletten und Einlassbereichen sowie an Gastronomie-Punkten, bei denen es zu einer Verdichtung zwischen den Teilnehmern kommt, Pflicht sein.
  • ein Bestuhlungsplan den Abstand (Besetzung maximal nur jedes zweiten Sitzplatzes) zu anderen Sitzplätzen sicherstellen, wenn keine der beiden Optionen gewählt wurde.
  • Zu- und Abgänge gesteuert werden.

Abstände können weitergehend reduziert werden, wenn Personen nebeneinandersitzen, die einem gemeinsamen Haushalt angehören; das gilt auch für private Gemeinschaften, bei der zumindest Einverständnis zur Reduzierung des Abstandes besteht, z. B. bei gemeinsamer Kartenbestellung. Diese Regelung ist bei Optionswahl irrelevant.

Der Ordnerschlüssel ergibt sich aus der Veranstaltungsart und den damit verbundenen Risiken sowie den konkreten örtlichen Gegebenheiten, wie Einlass-Logistik, Sicherheitskonzept usw.

Bühnenbereich/Aktive

Über die in der Veranstaltungsstätte geltenden Infektionsschutzregeln hinaus ist im Bühnen- und Umkleide-Bereich für die Aktiven zu beachten, wenn keines der beiden Optionsmodelle gewählt wurde:

  • Soweit es möglich ist, ist die Abstandsregel von 1,5 m einzuhalten.
  • Verantwortliche und aktiv Mitwirkende tragen in geschlossenen Räumen auf dem direkten Weg zum und vom Auftritt eine Mund-Nasen-Bedeckung; wenn ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, sollte eine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet werden.
  • Programmgestaltung zur Animation der Gäste zum Schunkeln und Tanzen, Singen bzw. Mitsingen oder zum Verlassen des Sitzplatzes möglichst nur im Freien und im geschlossenen Räumen nur bei ausreichend Platzverhältnissen.
  • Bei Bühnenaktivitäten soll auf Distanz geachtet werden; Mikrofone, die nicht personengebunden benutzt werden, sind mit Plastikschutz zu versehen; Desinfektion von Programmutensilien vor Nutzerwechsel, soweit nicht jeder Aktive seine eigenen Utensilien verwenden kann.
  • besondere Abstände bei Musikgruppen mit Blasinstrumenten zu Gästen und den Aktiven untereinander einhalten. Eine Aufteilung der Bühne in verschiedene Bereiche (Tanz, Gesang, Kapelle).
  • Gekennzeichnete Auf- und Abgänge im Bühnenbereich ohne Kreuzungen und Gästekontakte; Auftrittswege sind so zu wählen, dass wenig Kontaktmöglichkeiten der verschiedenen Auftrittsgruppen bzw. zu den Gästen bestehen.

Die tägliche Übersicht über die Warnstufe/Basistufe für Ihren Landkreis findet man hier.

CHORona-Dokumente Vorlagen und wichtige Links

Dokumentation Hygienemaßnahmen - Anwesenheitsliste (PDF) oder (DOCX)

Dokumentation Hygienemaßnahmen und Lüftung (PDF) oder (DOCX)

TN-Bestätigung Probenteilnahme und Belehrung (PDF) oder (DOCX)

Beispiel aktualisiertes Hygienekonzept des Psycho-Chor der FSU Jena e.V.

Beispiel Hygienekonzept des Madrigalchores Weimar

Auch vom Deutschen Chorverband wurden den Landesverbänden seit vergangener Woche ein Positionspapier zur Wiederaufnahme der physischen Probenarbeit in Cororna-Zeiten zur Verfügung gestellt.  Dieses Positionspapier des Deutschen Chorverbands wurde in Kontakt des Chorverbands Berlin mit Prof. Dr. med. Dirk Mürbe von der Klinik für Audiologie und Phoniatrie der Charité Berlin entwickelt und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Das möchten wir Ihnen auch das persönliche Anschreiben von Herrn Christian Wulff, Präsident des Deutschen Chorverbandes, zur Verfügung stellen.

Informationen des Deutschen Chorverbandes hier